AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I Rahmenbedingungen

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage für alle Verträge, bei denen der Content Partners GmbH, Tumblingerstraße 32, 80337 München, Deutschland (nachfolgend »Content Partners GmbH« oder»wir«) gegenüber Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen von unserem Vertragspartner (»Lieferant« oder »Sie«) erbracht werden. Sie sind für den Business-to-Business-Bereich konzipiert und gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Freiberuflern. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2 Unsere Bedingungen (»AEB«) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten, insbesondere auf Rechnungen oder Lieferscheinen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bleibt unberührt. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Bedingungen als allein maßgeblich an.

1.3 Diesen AEB gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AEB regeln.

1.4 Gerichtsstand ist der Sitz der Content Partners GmbH. Der Kläger ist jedoch berechtigt, die Gerichte im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten anzurufen. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN-Konvention über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

2 Bestellungen, Auftragsabwicklung, Lieferungen, Zahlungen

2.1 Bestellungen und Lieferabrufe des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird gewahrt durch Übermittlung per Telefax, E-Procurement-System, E-Mail und EDI. Der Auftraggeber hält sich an Bestellungen 14 Tage lang gebunden. Die Frist zur Annahme ist nur gewahrt, wenn die Annahmeerklärung des Lieferanten innerhalb der 14-Tages-Frist bei dem Auftraggeber eingeht. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist, kann der Auftraggeber Änderungen des Liefergegenstandes oder der vereinbarten Leistung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine, angemessen zu berücksichtigen. Teillieferungen bzw. Teilleistungen werden nur bei schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.

2.2 Personaleinsatz: Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen grundsätzlich mit eigenem Personal. Der Lieferant setzt Mitarbeiter nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistung ein, die eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit die Leistung nicht in Deutschland erbracht wird, eine gültige Arbeitserlaubnis des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes besitzen, die ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes angemeldet sind und deren Leistungen inklusive der darauf entfallenden Steuer- und sonstigen Abgaben korrekt abgerechnet werden. Alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden vollständig und fristgerecht an den zuständigen Einzugsstellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt o. ä.) vom Lieferanten abgeführt. Die Mitarbeiter haben einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Lieferanten und werden nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen entlohnt. Die Mitarbeiter sind von dem Lieferanten unterwiesen worden, die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Jugendarbeitsschutzes und die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen strikt einzuhalten. Die Einhaltung vorstehender Vorgaben wird vom Lieferanten ständig kontrolliert.

2.3 Subunternehmer: Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Leistung und/oder Lieferung ganz oder teilweise von einem geeigneten und zuverlässigen Subunternehmer ausführen lassen. Die Subunternehmer sind in diesem Fall entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber nachweislich insbesondere zur Geheimhaltung und zum Datenschutz zu verpflichten. Die Einwilligung des Auftraggebers beschränkt weder die Pflichten des Auftragnehmers noch begründet sie Rechte des Subunternehmers.

2.4 Mindestlohn: Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse etc.) nachweisen. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei. Der Lieferant ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach dieser Ziffer verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits eines oder mehrerer Nachunternehmer
 bedient, hat der Lieferant sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet 
werden. Der Lieferant haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.

2.5 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Leistungen und Lieferungen alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz einzuhalten.

2.6 Verzug, Vertragsstrafe: Vereinbarte Fristen und Termine sind einzuhalten. Bei vom Lieferanten verschuldeter Nichteinhaltung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des Bestellwertes je angefangene Woche – höchstens jedoch 5 Prozent des Bestellwertes – zu zahlen. Weiter gehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.
 Über eine absehbare Verzögerung ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung für die betroffene Lieferung oder Leistung.

2.7 Haftung: Die Haftung richtet sich, sofern nicht anders durch einen schriftlichen Vertrag vereinbart, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung ist nicht begrenzt.

2.8 Höhere Gewalt: Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskämpfe und wilde Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner werden einander im Rahmen des Zumutbaren die hiernach erforderlichen Informationen geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Ist die höhere Gewalt von erheblicher Dauer, kann der Auftraggeber bei einer erheblichen Verringerung seines Bedarfs von dem Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist von seiner Annahme- bzw. Abnahmepflicht befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen oder Leistungen wegen der durch höhere Gewalt oder einen Arbeitskampf verursachten Verzögerungen von ihm nicht mehr verwertbar sind.

2.9 Zahlungen: Wenn und soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgen Zahlungen auf handelsüblichem Weg innerhalb von 31 Tagen netto. Erfüllungsort ist München.

3 Datenverarbeitung in unserem Auftrag

3.1 Die nachfolgenden Regelungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter des Lieferanten oder durch ihn beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten, die ihm von der Content Partners GmbH oder deren Kunden zur Verfügung gestellt werden bzw. auf die ihm ein Zugriff eröffnet wird, in Berührung kommen können.

3.2 Alle Aufträge zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Weisung bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung, welche individuelle Festlegungen zur Art der Daten, dem Zweck ihrer Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung sowie zum Kreis der Betroffenen trifft und die nach § 11 BDSG erforderlichen Festlegungen enthält.

3.3 Die Content Partners GmbH ist, soweit der Lieferant allein im Rahmen der ihm erteilten Weisungen tätig wird, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Lieferanten sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, allein verantwortlich (»verantwortliche Stelle« im Sinne des Datenschutzrechts). Die unmittelbare Geltung der in § 11 (4) BDSG genannten Vorschriften sowie sonstiges zwingend anwendbares bereichsspezifisches Datenschutzrecht für den Lieferanten bleiben unberührt.

3.4 Soweit der Lieferant als unser Subunternehmer Daten von unseren Auftraggebern (Endkunden) verarbeitet oder nutzt, gilt Folgendes: Der Lieferant verpflichtet sich zugunsten des jeweiligen Endkunden, die der Content Partners GmbH aus deren Dienstleistervertrag gegenüber dem Endkunden obliegenden Verpflichtungen und Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit dessen Daten einzuhalten, soweit sie seinem Zugriff unterliegen und die Content Partners GmbH ihm diese Verpflichtungen und Nutzungsbeschränkungen bekannt gegeben hat. Er unterwirft sich insoweit sämtlichen Kontrollrechten des Endkunden, welchen die Content Partners GmbH unterliegt; Rechte der Content Partners GmbH aus dem Vertrag mit dem Lieferanten gelten auch als zugunsten des Endkunden vereinbart.

3.5 Der Lieferant kann Subunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der Content Partners GmbH zur Leistungserfüllung heranziehen bzw. diese unterbeauftragen. Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt nicht vor, wenn der Lieferant Dritte im Rahmen einer Nebenleistung zur Hauptleistung beauftragt, wie beispielsweise bei externem Personal, Wachschutz, Reinigungsdienstleistungen, Handwerkereinsätze im Unternehmen, Post- und Versanddienstleistungen oder der Wartung. Der Lieferant wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.

3.6 Die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Lieferanten und dessen Unterauftragnehmer darf ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (EU) sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stattfinden. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG erfüllt sind.

4 Schutzrechte

4.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung kein an unserem Sitz sowie kein in dem für den Lieferanten erkennbaren Verbreitungsgebiet geltendes Recht und keine Rechte Dritter verletzt werden.

4.2 Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

4.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Das gilt auch für die Kosten unserer Rechtsverteidigung.

4.4 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

5 Geheimhaltung und Eigentumssicherung

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen, Daten und Datenträger (Informationen) mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung offengelegt oder übermittelt werden. Der Lieferant wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend verpflichten.

5.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialien, Websites, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

5.3 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Bildern, Berechnungen, Daten, Texten, Beschreibungen und anderen Unterlagen sowie von uns geschaffenen Gestaltungen wie Layouts (nachfolgend »Unterlagen«) behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

5.4 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

II Besondere Bedingungen im Kreativbereich

1 Anwendungsbereich

Diese besonderen Bedingungen gelten für alle Aufträge, bei denen der Lieferant – etwa als Designbüro oder sonst Kreativschaffender – uns gegenüber kreative Leistungen erbringt und/oder Nutzungsrechte an kreativen Arbeitsergebnissen, insbesondere an urheberrechtlich, leistungsschutzrechtlich oder sonst rechtlich geschützten Werken, einräumt (nachfolgend zusammenfassend als »Werke« bezeichnet) und bei denen nicht durch individuelle Regelung etwas Abweichendes vereinbart wird.

2 Auftragsabwicklung

2.1 Lieferung und Leistung des Lieferanten müssen dem Stand der Technik und von der Content Partners GmbH vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.

2.2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann die Content Partners GmbH so bemessen, dass die Content Partners GmbH den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Lieferant eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die Content Partners GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

2.3 Der Lieferant hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von der Content Partners GmbH angegebene Lieferanschrift – sonst am Sitz der Content Partners GmbH – zu übermitteln.

2.4 Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich.

2.5 Die Abnahme erfolgt, wenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, mit Ingebrauchnahme des Werkes, spätestens mit Ablauf von einer Woche nach Ablieferung, wenn sie bis dahin nicht abgelehnt wird.

2.6 Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung an den Lieferanten abgesandt wird.

2.7 Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Lieferanten eine Frist zu setzen ist, kann die Content Partners GmbH diese so bemessen, dass die Content Partners GmbH den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann.

2.8 Fotorechte an Fotos, die nicht vom Lieferanten durch eigene Fotografen hergestellt werden, insbesondere an Fotos von Bildagenturen und Bilddatenbanken, werden allein und unmittelbar von der Content Partners GmbH erworben. Der Lieferant ist ohne ausdrückliche Freigabe der Content Partners GmbH nicht bevollmächtigt, im Namen und/oder auf Rechnung der Content Partners GmbH Produktionsaufträge zu vergeben oder Fotorechte einzukaufen.

2.9 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf unser Verlangen hat er geeignete Nachweise vorzulegen.

2.10 Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Lieferant von uns oder Dritten zur Durchführung des Auftrags erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr der Content Partners GmbH zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

3 Nutzungsrechte an Arbeiten des Lieferanten

3.1.1 Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, erfolgt eine Rechtseinräumung an den vom Lieferanten für die Content Partners GmbH erstellten Werken. Der Lieferant garantiert, insoweit verfügungsbefugt zu sein. Werke, welche der Lieferant in Erfüllung seiner Pflichten schafft, werden zu dem Zweck hergestellt, die Content Partners GmbH zur umfassenden und ausschließlichen Nutzung und Auswertung solcher Werke in die Lage zu versetzen, und zwar auch durch Verwertungs- und Nutzungsarten sowie deren Gebrauch, die bei Vertragsschluss oder bei der Schaffung der Werke noch nicht zum Zweck der Content Partners GmbH oder deren Kunden gehörten. Sollten diese Rechte im Einzelfall zeitlich, räumlich, inhaltlich und im Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein, wird der Lieferant uns darauf hinweisen und nach unserer weiteren Weisung verfahren.

3.1.2 Neben dem ausschließlichen geistigen Eigentum erwirbt die Content Partners GmbH an sämtlichen von der Agentur oder im Auftrag der Agentur im Rahmen des Auftrags hergestellten körperlichen Gegenständen und Datenträgern (z. B. Fotos, Dias, Kontaktabzügen, Filmaufnahmen, Videobändern, Druckvorlagen, Negativmaterial, Illustrationen, Datenträgern wie Festplatten, CDs/DVDs und deren Derivaten, Werbematerialien, Plakaten, Anzeigen, Etiketten, Verpackungen usw.) sowie allen sonstigen Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen auch das ausschließliche und zeitlich unbefristete Sacheigentum mit Übergabe oder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse im Besitz des Lieferanten befinden, sind sie von diesem zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an uns zu übermitteln.

3.2 Im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks räumt der Lieferant der Content Partners GmbH für die Dauer des Urheberrechtsschutzes einschließlich etwaiger Schutzfristenverlängerungen die ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen vertragsgegenständlichen Werken in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Die Content Partners GmbH erwirbt das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und umfassenden Bearbeitung für alle Druckausgaben und elektronischen Ausgaben und in allen Sprachen sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Werke. Das Recht zur Nutzung in geänderter, insbesondere übersetzter, verkürzter, ergänzter, aktualisierter oder fortentwickelter Fassung einschließlich des Rechts, die Werke zu vermieten oder zu verleihen, ist mit eingeräumt. Die Content Partners GmbH kann die Werke mit oder ohne Angabe des Lieferanten sowohl selbst nutzen als auch durch entgeltliche oder unentgeltliche (auch teilweise) Vergabe von Rechten an Dritte, insbesondere Kunden der Content Partners GmbH, nutzen lassen. Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere folgende ausschließliche Rechte:

3.2.1 Printrechte: 
das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke, ganz oder in Teilen, insbesondere auch durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z. B. [Digital-]Fotokopie);
 das Recht zur Bearbeitung oder zur sonstigen Umgestaltung der Werke in allen Teilen, auch im Wege der Weiterentwicklung zum Zwecke der Auswertung in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen.

3.2.2 Elektronische Rechte: 
das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke oder von Teilen davon, die unter Verwendung digitaler Speicher- und Wiedergabemedien hergestellt werden, unabhängig von der technischen Ausstattung und unter Einschluss sämtlicher digitalen oder interaktiven Systeme (z. B. CD-ROM, E-Book und sonstige Formen des Electronic Publishing);
 das Recht, die Werke ganz oder teilweise im Rahmen aller vertragsgegenständlichen Nutzungsarten in elektronische Datenbanken, elektronische Datennetze, Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechniken einer Vielzahl von Nutzern auf Abruf zur Wiedergabe oder zum Ausdruck öffentlich zugänglich zu machen (z. B. Push- und Pull-Techniken) und/oder zu senden, z. B. zum Empfang mittels eines Fernseh-, Computer-, Handy- und/oder sonstigen, auch mobilen, Gerätes unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege (Kabel, Funk, Mikrowelle, Satellit) und sämtlicher Verfahren (GSM, UMTS, LTE etc.). Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der in diesem Vertrag erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung der Werke oder von Teilen davon (gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Werken) durch den Nutzer zu ermöglichen.

3.2.3 Sonstige Rechte:
 das Recht, die Werke im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben; 
das Recht, die Werke im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten, auch im Internet, zur Werbung für die Content Partners GmbH oder Dritte einschließlich für dessen/deren Produkte, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen, einschließlich des Rechts, die Werke in eigenen Datenbanken oder solchen Dritter (z. B. Amazon oder Google) einzuspeisen und zu Werbezwecken ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen; alle sonstigen durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan, sofern eine Übertragung dieser Rechte gemäß den entsprechenden Bestimmungen sowie gesetzlich zulässig ist.

3.2.4 Die Content Partners GmbH ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Die Content Partners GmbH ist jedoch weder zu einer Vervielfältigung und Verbreitung der Werke noch zu einer sonstigen Nutzung verpflichtet.

3.2.5 Der Lieferant ermächtigt die Content Partners GmbH als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hiermit unwiderruflich, die ihr übertragenen Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Werke oder einzelner ihrer Elemente vorzugehen.

3.2.6 Die Content Partners GmbH kann die ihr vom Lieferanten eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Lieferanten bedarf. Die Entscheidung über die Vergabe von Lizenzen (Art und Umfang, Konditionen etc.) an Dritte, einschließlich der mit der Content Partners GmbH verbundenen Unternehmen, steht im freien Ermessen der Content Partners GmbH.

3.2.7 Sind der Content Partners GmbH durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen der Parteien weiter gehende Rechte eingeräumt worden oder geschieht dies noch, so bleiben jene weitergehenden Rechte unberührt.

3.3 Zieht der Lieferant zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung erwerben und dementsprechend der Content Partners GmbH übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird der Lieferant die Content Partners GmbH darauf hinweisen und nach deren Weisungen verfahren. Soweit Dritte, z. B. Fotografen, Illustratoren, Modelle, Sprecher, Sänger, beauftragt werden, räumt der Lieferant der Content Partners GmbH vor der Beauftragung im Hinblick auf die Honorarbemessung und die rechtliche Absicherung die Möglichkeit ein, den Umfang der Nutzungsrechte einzuschränken.

3.4 Der Lieferant garantiert, dass er sämtliche Urheber und Leistungsschutzberechtigten, die an den im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen und Gegenständen aufgrund einer mit ihm geschlossenen Vereinbarung mitgewirkt haben oder deren Leistungen oder Werke er übernommen hat, an ihren Erträgnissen im Sinne der urheberrechtlichen Bestimmungen angemessen beteiligt. Die Content Partners GmbH übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Lieferant die Content Partners GmbH auf erstes Auffordern frei. Der Lieferant stellt ferner durch entsprechende Vereinbarungen mit etwaigen von ihm beauftragten Arbeitnehmern oder Dritten sicher, dass die vertragsgemäße Benutzung der im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen und Gegenstände nicht durch etwaige Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird.

3.5 Die vorstehend genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten. Handlinggebühren für die Beschaffung von Fremdleistungen werden nicht gezahlt. Grundsätzlich wird der Content Partners GmbH keine Künstlersozialversicherung in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Gebühren von Verwertungsgesellschaften.

3.6 Der Lieferant wird für die Content Partners GmbH erarbeitete und von ihr genehmigte und bestellte Entwürfe und deren Vorstufen nicht für andere Auftraggeber verwenden (auch nicht in abgeänderter Form).

3.7 Der Lieferant verzichtet unwiderruflich in allen vertragsgegenständlichen Werbemitteln und Werken auf eine Urheber-Benennung und wird von ihm in die Erbringung seiner Leistungen eingeschaltete Dritte veranlassen, ebenfalls auf deren Benennung als Urheber zu verzichten. Über die namentliche Nennung des Lieferanten sowie über eine etwaige Ausgestaltung der Nennung entscheidet die Content Partners GmbH.

3.8 Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Dritter sowie die Leistungsschutzrechte Dritter, etwa an Fremdagenturbildern oder an Standardprogrammen/Standardlayouts, wird der Lieferant in dem Umfang an uns übertragen, wie es für die Durchführung der vereinbarten Projekte erforderlich ist.

3.9 Die Content Partners GmbH übernimmt keine Nutzungsverpflichtung und ist jederzeit berechtigt, die Nutzung etwaiger im Rahmen des Vertrages entstandener Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen einzustellen. Ausgleichsansprüche des Lieferanten wegen beauftragter Leistungen, die dadurch bis zum ordentlichen Vertragsende nicht mehr durchgeführt werden können, bleiben unberührt.

4 Geheimhaltungspflichten

4.1 Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, alle ihm vor und bei der Vertragsdurchführung bekannt werdenden sowie alle ihm mitgeteilten Informationen und Unterlagen, die geheimhaltungsbedürftige Informationen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen enthalten, nur für den vertraglichen Zweck zu nutzen, während und nach Ende der Vertragsdurchführung vertraulich zu behandeln, Dritten nicht mitzuteilen und diesen auch keinen Zugang hierzu einzuräumen. Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen Mitarbeitern des Lieferanten nur in einem Maße zur Verfügung gestellt werden, wie es der Aufgabenstellung des Mitarbeiters im Rahmen der Vertragsdurchführung entspricht.

4.2 »Geheimhaltungsbedürftige Informationen« sind alle Informationen, die dem Lieferanten gegenüber ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, zu den nach dem anwendbaren Wettbewerbsrecht geschützten Informationen gehören, insbesondere Know-how, durch gewerbliche und andere Schutzrechte geschützt sind, unter den Datenschutz oder eine ähnliche gesetzliche Geheimhaltungspflicht fallen oder als Unternehmensdaten von ähnlicher Natur wie die durch den Datenschutz geschützten Daten sind oder bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der Content Partners GmbH bei verständiger Würdigung aus der Natur der Informationen ergibt. »Informationen« meint sowohl die Daten als auch die mit Daten versehenen Datenträger.

4.3 Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist nur möglich, sofern die Content Partners GmbH vorher eingewilligt hat, es für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Lieferanten waren, ohne sein Verschulden allgemein bekannt geworden sind oder ihm auf anderem Wege als durch Mitteilung der Content Partners GmbH bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde. Wenn sich der Lieferant auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

4.4 Der Lieferant darf Subunternehmen oder Partnerunternehmen nur deren Leistungsspektrum betreffende Informationen mitteilen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages durch den Lieferanten erforderlich ist. Diese sind dann aber nachweislich entsprechend dieser Ziffer zur Geheimhaltung zu verpflichten.

4.5 Liegt keine der vorstehend genannten Ausnahmen vor, so ist es dem Lieferanten untersagt, geheimhaltungsbedürftige Informationen ohne vorherige Einwilligung der Content Partners GmbH für geschäftliche Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts zu verwenden, Schutzrechte an den Informationen, insbesondere urheberrechtliche Befugnisse, zu nutzen, die Informationen außerhalb der vertraglichen Zwecke zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine Ausnahme besteht bei einer Offenlegung aufgrund gesetzlicher Pflicht und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung, wobei die Content Partners GmbH dann im Voraus von einer Weitergabe der Informationen zu unterrichten ist.

5 Ergänzende Bestimmungen für Fotografenverträge

5.1 Auftragserteilung

5.1.1 Wenn die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, wird digital in Farbe fotografiert. Aufnahmetermine, -orte und -objekte werden von der Content Partners GmbH vorgegeben.

5.1.2 Der Lieferant (Fotograf) ist verpflichtet, den Auftrag persönlich auszuführen und den vereinbarten Termin einzuhalten. Bei Nichteinhaltung von Terminen kann die Content Partners GmbH so bemessen, dass sie den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Lieferant eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die Content Partners GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5.1.3 Der Lieferant verpflichtet sich, kein an seinen Einsatztagen für die Content Partners GmbH aufgenommenes Bildmaterial zurückzuhalten oder anderweitig zu verwerten.

5.2 Models/Requisiten: Soweit nichts anderes vereinbart, werden die erforderlichen Models und Requisiten vom Lieferanten beschafft. Die von ihm dafür kalkulierten Nebenkosten sind verbindlich. Mehrkosten sind von der Content Partners GmbH nur zu tragen, wenn dies nachträglich schriftlich vereinbart wird oder auf ihre Änderungswünsche zurückgeht.

5.3 Model-Revers

5.3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, von den abgebildeten Personen oder den Inhabern der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung einschließlich der Verwertung für werbliche Zwecke in nachweisbarer Form einzuholen. Bilder von Personen oder Werken, für die eine solche Einwilligung nicht oder nur in beschränktem Umfang vorliegt, sind von ihm in deutlicher Form zu kennzeichnen bzw. bei digitalen Bildern ist die Content Partners GmbH zumindest in Textform darauf hinzuweisen. Der Lieferant stellt die Content Partners GmbH von allen (mit-)verschuldeten begründeten Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung frei, die aus einer fehlenden oder unzureichenden Kennzeichnung bzw. einem fehlenden oder unzureichenden Hinweis entstehen.

5.3.2 Auf Verlangen der Content Partners GmbH ist dafür ein von der Content Partners GmbH vorgelegter Revers zu verwenden, der auch vorsehen kann, dass für einen bestimmten Zeitraum das Model nicht für Konkurrenzprodukte tätig werden darf. In diesen Fällen wird die Content Partners GmbH den Revers dem Lieferanten bei Vertragsabschluss zusenden.

5.3.3 Für den Auftrag gekaufte Requisiten sind der Content Partners GmbH auf Verlangen zu übereignen und zu übergeben, soweit der Kaufpreis in den kalkulierten Nebenkosten berücksichtigt ist.

5.4 Störungen in der Auftragsabwicklung

5.4.1 Kommt es zu Verzögerungen, weil Models oder Requisiten nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, sind dadurch entstehende Mehrkosten oder Schäden von der Partei zu tragen, die die Models oder Requisiten zu beschaffen hatte. Das gilt auch, wenn die Partei kein Verschulden trifft, beispielsweise bei Krankheit eines Models.

5.4.2 Verzögert sich ein Aufnahmetermin aus Gründen, die keine Vertragspartei zu vertreten hat (insbesondere Wetter, Streik, Unruhe und Ähnliches), werden die Parteien sich über das weitere Vorgehen abstimmen. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei jederzeit den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

5.4.3 Der Lieferant wird in diesem Falle alles ihm Zumutbare unternehmen, um der Content Partners GmbH die Verwendung von Models und Requisiten, auch soweit sie von ihm beschafft wurden, mit einem anderen Fotografen doch noch zu ermöglichen.

5.5 Genehmigungen: Soweit für die Fertigung oder Verwendung von Fotos behördliche Genehmigungen oder Freigaben erforderlich sind, werden diese vom Lieferanten beschafft und spätestens mit der Rechnung an die Content Partners GmbH übermittelt.

5.6 Gestalterische Mitwirkung der Content Partners GmbH: Im Hinblick auf die optimale Umsetzung des vom Kunden der Content Partners GmbH freigegebenen Werbekonzepts ist die Content Partners GmbH berechtigt, im Aufnahmetermin gestalterische und technische Vorgaben zu machen. Soweit dadurch Mehrkosten entstehen, sind sie von ihr zu tragen.

5.7 Übergabe

5.7.1 Das im Rahmen dieses Vertrages aufgenommene digitale Bildmaterial und das fotografische Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Abzüge etc.) ist unverzüglich nach Aufnahme in reproduzierbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger der Content Partners GmbH zu liefern oder nach deren Weisung einem Dritten auszuhändigen, sofern nicht im Einzelfall eine körperlose Lieferung auf elektronischem Wege vereinbart wurde. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

5.7.2 Der Lieferant ist berechtigt, nach Abstimmung mit der Content Partners GmbH Teile des Aufnahmematerials oder Kopien davon für Archivzwecke und zur Eigenwerbung (nach Erscheinen der Werbung des Kunden der Content Partners GmbH) zu behalten. Jede sonstige Nutzung, gleich ob entgeltlich oder nicht, zu Werbezwecken ist unzulässig. Das gilt auch für Zweitbelichtungen, Nachstellungen oder identische Motive mit nur geringfügigen Abweichungen.

5.8 Abnahme: Das gemäß vorstehender Ziff. II, 5.7.1 ausgehändigte Fotomaterial gilt als abgenommen, wenn die Abnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang abgelehnt wird oder wenn es vorher veröffentlicht wird.

5.9 Haftung: Weisen das Fotomaterial oder die Darstellungen auf den Fotos (insbesondere durch Abweichung vom Briefing) Fehler auf, kann die Content Partners GmbH die ihr zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Soweit dafür dem Lieferanten Fristen zu setzen sind, gelten Zoff. II, 5.1, Satz 2 und 3 sinngemäß.

5.10 Vergütung

5.10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das Honorar mit Abnahme zur Zahlung fällig.

5.10.2 Mit dem in der Bestellung genannten Honorar und den dort aufgeführten kalkulierten Nebenkosten sind alle Leistungen des Lieferanten sowie seine sämtlichen Aufwendungen und Kosten (einschließlich Vergütungen Dritter) abgegolten, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist oder Änderungswünsche der Content Partners GmbH zum Tragen kommen (vergleiche Ziff. II, 5.2. und 5.6.).

5.10.3 Fremdkosten sind nur gegen Vorlage der Belege zu erstatten.

5.10.4 Kommt aufgrund höherer Gewalt (Wetter, Feuer, Streik, der Ausfall von Telekommunikationssystemen und ähnliche von der Content Partners GmbH nicht zu beeinflussende Umstände) ein Aufnahmetermin nicht zustande, entfällt die Pflicht zur Honorarzahlung. Muss ein Aufnahmetermin aus diesen Gründen vorzeitig abgebrochen werden und ist das bis dahin aufgenommene Bildmaterial verwertbar, erfolgt eine anteilige Zahlung. Die kalkulierten Nebenkosten, soweit sie tatsächlich angefallen sind, trägt die Content Partners GmbH.

5.10.5 Unabhängig von Ziff. II, 5.10.4 kann die Content Partners GmbH geplante Aufnahmetermine gegen Zahlung folgender Ausfallhonorare jederzeit stornieren:

– bis eine Woche vor dem Termin gegen Zahlung von 15 Prozent des vereinbarten Tagessatzes,
– bis drei Tage vor dem Termin gegen Zahlung von 35 Prozent des vereinbarten Tagessatzes,
– bis einen Tag vor dem Termin gegen Zahlung von 50 Prozent des vereinbarten Tagessatzes,
– am Terminstag gegen Zahlung von 100 Prozent des vereinbarten Tagessatzes.

Die Zahlung des Ausfallhonorars setzt voraus, dass die Stornierung nicht aus Gründen erfolgt, die der Lieferant zu vertreten hat. Erfolgt die Stornierung aufgrund einer Weisung des Kunden der Content Partners GmbH, ermäßigen sich die Stornopauschalen um jeweils 15 Prozentpunkte.

6 Ergänzende Bestimmungen für Printproduktion und Reinzeichnung

6.1 Vor Fertigungsbeginn sind der Content Partners GmbH Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen usw. vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von uns schriftlich freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind verbindlich.

6.2 Nach Produktionsbeginn sind der Content Partners GmbH unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach schriftlicher Freigabe der Ausfallmuster durch die Content Partners GmbH erfolgen.

6.3 Überlieferungen von mehr als 10 Prozent muss die Content Partners GmbH nicht annehmen.

6.4 Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und der Content Partners GmbH nach Beendigung des Auftrags zu Eigentum und Nutzung herauszugeben.

6.5 Sind die von der Content Partners GmbH zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Lieferant Fehler, ist er verpflichtet, uns darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten.

7 Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. I gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.

III Besondere Bedingungen für Lektoren

1 Diese Bedingungen gelten, wenn der Hauptgegenstand der Tätigkeit des Lieferanten im Lektorat von der Content Partners GmbH vorgegebener Texte liegt. Das umfasst Korrekturen nach § 20 Abs. 1 Verlagsgesetz, das Glätten grammatikalischer Unebenheiten, das Streichen einzelner Passagen oder Sätze, ohne die Aussage und den Charakter des Werkes zu verändern, sowie damit zusammenhängende Recherche-, Sichtungs- oder Sammelarbeiten. Nicht umfasst sind tief greifende Änderungen des Textes, Eingriffe in die Struktur des Textes oder seine konkrete Ausdrucksweise, das Umschreiben einzelner Passagen oder wesentliche Änderungen des Textes.

2 Die Content Partners GmbH wird dem Lieferanten alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Gegenstände bleiben im Eigentum der Content Partners GmbH und sind von dem Lieferanten gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Sie sind jederzeit auf unser Verlangen hin, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.

3 Der Lieferant hat seiner Tätigkeit die jeweils vorgegebene Konzeption und die von uns definierten, beabsichtigten Schwerpunkte/Besonderheiten der Publikation, in welcher der lektorierte Text erscheinen soll, zugrunde zu legen und sich an dem neuesten Tatsachen- oder Erkenntnisstand sowie dem anerkannten fachlichen Standard des behandelten Gebiets oder Themas zu orientieren. Er wird die ihm übertragene Aufgabe in enger Verbindung mit der Content Partners GmbH und gegebenenfalls nach deren Anweisungen durchführen und jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeit erteilen.

4 Für urheber- oder leistungschutzrechtlich geschützte Werke, welche der Lieferant in Erfüllung seiner Pflichten schafft, gilt Ziff. II, 3. Generell gilt die Geheimhaltungsklausel in Ziff. II, 4 entsprechend.

5 Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. I gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.

IV Besondere Bedingungen im Bereich EDV und Softwareerstellung

1 Leistungsstandards

1.1 Die vertraglich festgelegten Aufgaben wird der Lieferant nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Einsatz aktueller Hardware sowie von Software in der hierfür zuletzt verfügbaren Version erbringen, soweit nicht anders vereinbart; entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme. Er hat die volle Kompatibilität der eingesetzten Hard- und Software mit der bei uns eingesetzten EDV-Anlage hinsichtlich der vom Projekt umfassten Komponenten und der relevanten Funktionen zum Zeitpunkt der Abnahme sicherzustellen.

1.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist bei grundsätzlich permanenter Betriebszeit eine Verfügbarkeit der vom Projekt umfassten Komponenten von 99,5 Prozent im Jahresdurchschnitt geschuldet. Die Verfügbarkeit kann darüber hinaus während geplanter Wartungsarbeiten eingeschränkt sein. Wartungsarbeiten erfolgen in der Regel außerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten.

1.3 Der vom Lieferanten zu benennende Projektverantwortliche ist in allen technischen und vertraglichen Fragen vertretungsbefugt im Rahmen des Projektvertrages.

1.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, auch wenn in den Lieferbedingungen des Lieferanten eine kürzere Frist vorgesehen ist. Bei separat bepreisten und/oder funktionell eigenständigen Projektteilen ist ein Teilrücktritt nicht ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird durch eine Mängelrüge gehemmt, bis die Fehlerbeseitigung abgenommen ist.

2 Abnahmen

Alle Lieferungen und Leistungen, die mit Montage-, Installations- oder Konfigurationspflichten des Lieferanten verbunden sind, bedürfen der förmlichen Abnahme als vertragsgemäß. Zahlungen werden nicht vor Abnahme fällig. Die Abnahme wird wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Hierbei festgestellte Mängel sind schriftlich zu rügen und vom Lieferanten schnellstmöglich zu beheben. Bei mehreren Projektteilen erfolgen Teilabnahmen nur unter dem Vorbehalt der Interoperabilität mit den anderen Projektteilen.

3 Softwareerstellung

3.1 Ist die Erstellung einer Software geschuldet, so ist der Lieferant sowohl zur Überlassung des ablauffähigen Programms einschließlich Quellcodedokumentation als auch zur Überlassung des dem Programm entsprechenden Quellcodes in der dem Anforderungsprofil der Content Partners GmbH zu entnehmenden höheren Programmiersprache verpflichtet. Enthält das Anforderungsprofil diesbezüglich keine Bestimmung, ist eine gängige höhere Programmiersprache zu verwenden. Zum Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht wird. Die entsprechende Dokumentation kann teilweise im Quellcode (Kommentarzeilen) enthalten sein, darf sich jedoch nicht allein hierauf beschränken, sondern muss zumindest einen zusammenhängenden Gesamtüberblick in Schriftform umfassen.

3.2 Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch die Content Partners GmbH, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Ist das der Fall, haben wir die Leistungen unverzüglich freizugeben. Erachtet die Content Partners GmbH die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat sie ihre Beanstandungen dem Lieferanten binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen.

3.3 Die Höhe der Vergütung für die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Parteivereinbarung. Die Auftragssummen der einzelnen Leistungsabschnitte sind jeweils nach erfolgreicher Abnahme/Freigabe und Erhalt einer § 14 UStG entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig. Der Lieferant trägt vorbehaltlich abweichender Regelung seine sämtlichen Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter selbst. Reisezeiten sind nicht zu vergüten.

3.4 Urheberrechtlich geschützte Werke, welche der Lieferant in Erfüllung seiner Pflichten schafft, werden zu dem Zweck hergestellt, die Content Partners GmbH zur umfassenden und ausschließlichen Nutzung und Auswertung solcher Werke in die Lage zu versetzen, und zwar auch durch Verwertungs- und Nutzungsarten sowie deren Gebrauch, die bei Vertragsschluss oder bei der Schaffung der Werke noch nicht zum Zweck der Content Partners GmbH oder ihrer Kunden gehörten.

3.4.1 Im Hinblick darauf räumt der Lieferant der Content Partners GmbH im Rahmen des Vertragszwecks für die Dauer des Urheberrechtsschutzes einschließlich etwaiger Schutzfristenverlängerungen an der nach dem Vertrag überlassenen und vom Lieferanten erstellten Software einschließlich der vom Lieferanten erstellten Dokumentation auch für alle zukünftigen Nutzungsarten räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare ausschließliche Nutzungsrechte – hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardsoftware als einfache Nutzungsrechte – ein.

3.4.2 Dazu zählen insbesondere:

a) das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB- Sticks etc.,

b) das weltweite Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (z.B. zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing),

c) das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist,

d) das Recht, die Werke im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten,

e) das Recht, die Werke im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten, auch im Internet, zur Werbung für die Content Partners GmbH oder Dritte, einschließlich für dessen/deren Produkte, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen, einschließlich des Rechts, die Werke in eigenen Datenbanken oder solchen Dritter einzuspeisen und zu Werbezwecken ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen.

3.4.3 Die Content Partners GmbH ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Das Recht zur Nutzung in geänderter, insbesondere übersetzter, verkürzter, ergänzter, aktualisierter oder fortentwickelter Fassung, einschließlich des Rechts, die Werke zu vermieten oder zu verleihen, ist mit eingeräumt. Die Content Partners GmbH ist jedoch weder zu einer Vervielfältigung und Verbreitung der Werke noch zu einer sonstigen Nutzung verpflichtet.

3.4.4 Der Lieferant ermächtigt die Content Partners GmbH als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hiermit, die ihr übertragenen Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen.

3.4.5 Die Content Partners GmbH ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Lieferanten ganz oder teilweise auf Dritte, etwa auf ihre Kunden, zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen. Die Entscheidung über die Vergabe von Lizenzen (Art und Umfang, Konditionen etc.) an Dritte einschließlich der mit der Content Partners GmbH verbundenen Unternehmen steht im freien Ermessen der Content Partners GmbH.

3.5 Der Lieferant sichert der Content Partners GmbH hinsichtlich der von ihm erstellten Software einschließlich Dokumentation den Bestand der eingeräumten Rechte zu. Er sichert des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen.

3.6 Der Lieferant stellt auf eigene Kosten die Content Partners GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus vom Lieferanten zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Die Content Partners GmbH wird den Lieferanten unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.

3.7 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Lieferant – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche der Content Partners GmbH – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit uns Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für uns die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

4 Zusammenarbeit

4.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

4.2 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Der Projektmanager des Lieferanten ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller von der Content Partners GmbH geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektmanager hat der Content Partners GmbH stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektmanager kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

4.3 Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektmanager des Lieferanten zu dokumentieren und von der Content Partners GmbH schriftlich zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.

5 Change-Requests

5.1 Will die Content Partners GmbH den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Lieferanten äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die Content Partners GmbH ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

5.2 Der Lieferant prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies der Content Partners GmbH mit und weist sie darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die Content Partners GmbH ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung des Änderungswunsches durch.

5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Lieferant der Content Partners GmbH die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass die Content Partners GmbH mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.

5.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Lieferant wird der Content Partners GmbH die neuen Termine mitteilen.

6 Störfallvorsorge

6.1 Der Lieferant wird den Verbleib der im Störfall ausgetauschten Teile dokumentieren und die Problemanzeigen und Mängelbefunde sichern. Diese Teile dürfen ansonsten nicht vernichtet werden; sie sind uns auf Verlangen zu übergeben, wobei wir für vermeidbare Mehrkosten haften. Der Lieferant wird bei ausgetauschten Datenträgern eine datenschutzgerechte Entsorgung oder Wiederaufarbeitung sicherstellen. Das ist auf unser Verlangen nachzuweisen.

6.2 Hält der Lieferant eine zur Fehlerbeseitigung vereinbarte Frist (Wiederherstellungszeit) nicht ein, haben wir einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe für die über das Fristende hinaus bis zur Fehlerbeseitigung benötigte Zeit in Höhe von 0,25 Manntagessätzen des Lieferanten je volle Stunde, maximal in Höhe von 5 Manntagessätzen. Die Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzansprüche angerechnet.

7 Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen unter Ziff. I gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend.

Stand: Januar 2021

Beachten Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)